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Grenztruppen der DDR – Schußwaffengebrauch II

In einer Reaktion auf meinem gestrigen Beitrag zum Thema, kam die Frage, ob nicht im Zuge des Handlungsablaufes für die Grenzposten (Anruf, Warnschuss, gezielter Schuss) zuerst Einwirkung auf Sachen oder Gegenstände gestanden habe. Ich weiß, dass in diversen Publikationen der Eindruck erweckt werden soll, dass die Hauptaufgabe der Grenztruppen darin bestanden habe, Menschen relativ wahllos, quasi mechanisch und zwangsläufig, zu erschießen. Das dem nicht so war und das die diversen Befehle, Dienstvorschriften usw. ein völlig anderes Bild ergeben wird nicht zur Kenntnis genommen.

Das erst im Jahr 1982 erlassene Grenzgesetz der DDR regelte im §27, alle näheren Bestimmungen zum Schußwaffengebrauch durch Angehörige der Grenztruppen. Wortlaut des §27 war:

§ 27. Anwendung von Schußwaffen.
(1) Die Anwendung der Schußwaffe ist die äußerste Maßnahme der Gewaltanwendung gegenüber Personen. Die Schußwaffe darf nur in solchen Fällen angewendet werden, wenn die körperliche Einwirkung ohne oder mit Hilfsmitteln erfolglos blieb oder offensichtlich keinen Erfolg verspricht. Die Anwendung von Schußwaffen gegen Personen ist erst dann zulässig, wenn durch Waffenwirkung gegen Sachen oder Tiere der Zweck nicht erreicht wird.
(2) Die Anwendung der Schußwaffe ist gerechtfertigt, um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer Straftat zu verhindern, die sich den Umständen nach als ein Verbrechen darstellt. Sie ist auch gerechtfertigt zur Ergreifung von Personen,die eines Verbrechens dringend verdächtig sind.
(3) Die Anwendung der Schußwaffe ist grundsätzlich durch Zuruf oder Abgabe eines Warnschusses anzukündigen, sofern nicht eine unmittelbar bevorstehende Gefahr nur durch die gezielte Anwendung der Schußwaffe verhindert oder beseitigt werden kann.
(4) Die Schußwaffe ist nicht anzuwenden, wenn
a) das Leben oder die Gesundheit Unbeteiligter gefährdet werden können,
b) die Personen dem äußeren Eindruck nach im Kindesalter sind oder
c)das Hoheitsgebiet eines benachbarten Staates beschossen würde.
Gegen Jugendliche und weibliche Personen sind nach Möglichkeit Schußwaffen nicht anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der Schußwaffe ist das Leben von Personen nach Möglichkeit zu schonen. Verletzten ist unter Beachtung, der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen Erste Hilfe zu erweisen.

 

Wie gesagt, wurde das Grenzgesetz erst im Jahr 1982 erlassen. Allerdings galten auch in den Jahren vorher ähnliche Bestimmungen, dann im Rahmen der entsprechenden Dienstvorschriften geregelt. Als Beispiel möchte ich hier die Dienstvorschrift 30/10 aus dem Jahre 1964 zitieren:

117. (1) Der Gebrauch der Schußwaffe ist die äußerste  M a ß n a h m e der Gewaltanwendung gegenüber Personen! E r ist nur dann zulässig, w e n n alle anderen M a ßn a h m e n erfolglos blieben oder dann, w e n n es auf Grund der Lage nicht möglich ist, andere Maßnahmen zu treffen.

Ich werde in den nächsten Tagen sowohl das Grenzgesetz der DDR aus dem Jahr 1982 als auch die zitierte Dienstvorschrift von 1964 zum Download bereit stellen …

 

3 thoughts on “Grenztruppen der DDR – Schußwaffengebrauch II

    1. Ja, die verwendeten Formulierungen sind dieselben. Allerdings waren die Grenzer seit 1961 keine Polizisten mehr, sondern Soldaten. Sie unterstanden nach den Ereignissen des 13. August 1961 dem Verteidigungsministerium. Das Polizeigesetz von 1968 hatte also keinen Bezug auf die Grenztruppen …

      Karsten

  1. Noch als Ergänzung …

    Ich hatte von einen Fall gehört, bei dem ‚bewaffnete Organe‘ der DDR unberechtigter Weise die Schusswaffe ANGEDROHT hatten. Dabei handelte es sich angeblich nur um das Öffnen der Pistolentasche. Diese mussten sich anschliessend verantworten, da in dem Fall eine Personalienfeststellung, max. eine Zuführung, rechtens gewesen wär.

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